Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund

Fachanwalt für Strafrecht

Amtsdelikt

Die Verfolgung von Straftaten – die Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – ist ein Monopol des Staates und wird von den zuständigen Organen der staatlichen Strafjustiz grundsätzlich auch kraft Amts betrieben (Offizialmaxime). Die Durchführung eines Strafverfahrens setzt bei den meisten Straftaten also keinen Strafantrag voraus (Amtsdelikt oder Offizialdelikt). Dem gegenüber gibt es im geltenden Strafrecht einen relativ kleinen Bereich von Delikten, die vielmehr nur verfolgt werden dürfen, wenn ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde (Antragsdelikte).

Arztstrafrecht

Alle Delikte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit, wie z. B. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte als Folge des ärztlichen Heileingriffs, Schwangerschaftsabbruch, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, Sterbehilfe und Verschreibung von Betäubungsmitteln, wirtschaftsstrafrechtliche Deliktsbereiche im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit wie Abrechnungsbetrug, Vertragsarztuntreue, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit.

Auslieferungsverfahren

Das Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überträgt dem deutschen Richter, der über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens.

Berufungsverfahren

In Strafsachen gibt es Berufungen nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Über derartige Berufungen entscheidet das Landgericht. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts gibt es keine Berufung. Gegen diese Entscheidungen ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden.

Betäubungsmittel

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden alle Stoffe oder Zubereitungen, die in Anlage I – III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet sind, als Betäubungsmittel bezeichnet.

Betrug

Der Betrug gehört neben dem Diebstahl zu den zentralen Vorschriften des Vermögensstrafrechts. Während der Diebstahl nur den eigentumsanmaßenden Entzug beweglicher Sachen erfasst, ist der Betrugstatbestand auf Schädigungen des gesamten Vermögens anwendbar.

Brandstiftung

Den Tatbestand verwirklicht, wer eines der tatbestandlich genannten fremden Tatobjekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Von Bedeutung sind folgende Objekte: Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Warenvorräte und Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Cybermobbing

Das absichtliche Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen anderer mit Hilfe von Internet- und Mobiltelefondiensten über einen längeren Zeitraum hinweg.

Diebstahl

Der Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt und gehört damit zu denjenigen Vermögensstraftaten, die nur ein bestimmtes Vermögensrecht, nämlich das Eigentum, schützen. Das Verbot des Diebstahls bezweckt den Schutz des Eigentums an beweglichen Sachen. Der Diebstahl ist das Massendelikt schlechthin.

Disziplinarverfahren

Das Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, in dem ein mögliches Dienstvergehen von Beamten, Richtern oder Soldaten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird.

Durchsuchung

Die Durchsuchung dient dem Auffinden von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten. Durchsucht werden können nach den §§ 102, 103 StPO Wohnungen und Räume sowie Personen. Die Durchsuchung muss der Aufklärung einer Straftat dienen. In Bußgeldverfahren kommt eine Durchsuchung grundsätzlich ebenfalls in Betracht. Allerdings bedarf hier die Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonderer Sorgfalt. Die Durchsuchung wird häufig unverhältnismäßig sein. Von besonderer praktischer Bedeutung sind Durchsuchungen im Steuerstrafverfahren oder im Bankenbereich.

Ehrdelikt

Die Rechtsprechung definiert das Angriffsobjekt als die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre und seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Im Zentrum des strafrechtlichen Schutzes der §§ 185 ff. StGB steht das Rechtsgut der Ehre, nur § 187 3. Variante StGB (Kreditgefährdung) schützt das Vermögen vor abstrakter Gefährdung. § 189 StGB schützt zwar nicht die Ehre des Verstorbenen, da diese mit dem Tode des Rechtsgutsträgers nicht mehr existiert und nicht mehr tangiert werden kann aber auf ähnliche Art und Weise (verbaler Angriff auf das Andenken des Verstorbenen anstelle der Ehre) Rechtsgüter der Angehörigen oder der Allgemeinheit.

Ermittlungsverfahren

Die Strafprozessordnung kennt vier wesentliche Verfahrensabschnitte: Das Vor- oder Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Formal wird das Ermittlungsverfahren durch die Einleitung der Ermittlungen in Gang gesetzt. Dies kann geschehen durch Strafanzeigen oder Strafanträge oder aufgrund amtlicher Wahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden. Für den Beginn des Ermittlungsverfahrens genügt jede Maßnahme der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder im Steuerstrafverfahren der Finanzbehörden, die darauf abzielt, wegen des Verdachts einer Straftat gegen jemanden -einen Beschuldigten oder einen Unbekannten – vorzugehen. Das Ermittlungsverfahren endet mit dem Abschluss der Ermittlungen, sei es durch Einstellung des Verfahrens, sei es durch Erhebung der öffentlichen Klage (durch Anklage oder Strafbefehl).

Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch begeht, wer in die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder verschlossene zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt oder sie trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Eine einmalige Aufforderung genügt dabei.
Das Hausrecht besitzt der, der über die Benutzung des geschützten Raumes verfügen darf, also auch der Mieter gegenüber dem Vermieter.
Die Ausübung des Hausrechts kann andern übertragen werden z.B. Familienmitgliedern oder Angestellten. Sie kann sich im Besonderen in einem Hausverbot äußern. Die Rechtswidrigkeit kann aufgehoben sein durch Einwilligung des Berechtigten oder Kraft eines stärken Rechts, insbesondere nach öffentlichem Recht z. B. für Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte zur Vornahme von Amtshandlungen wie Pfändung oder Durchsuchung.
Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruch tritt dabei nur auf Antrag ein.

Hehlerei

Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch Diebstahl oder ein sonstiges Vermögensdelikt rechtswidrig erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Vortat braucht nicht schuldhaft begangen zu sein, muss aber ein Vermögensdelikt sein.

Kinderhandel

Der Kinderhandel ist nach § 236 StGB strafbar in Form des Verkaufs und Kaufs von Kindern unter 18 Jahren und unbefugte Vermittlung der Adoption oder dauernden Aufnahme einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht, auch wenn keine weitergehenden Ziele verfolgt werden. Die Strafbarkeit tritt dabei ohne Rücksicht auf Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters ein.

Körperverletzung

Körperverletzung ist nach § 223 StGB entweder jede körperliche Misshandlung, d.h. jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die Unversehrtheit des Körpers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, oder Gesundheitsbeschädigung, die einen Krankheitszustand hervorruft oder steigert.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Geschützt sind die physische und psychische Unversehrtheit des in § 225 StGB genannten Personenkreises. Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen handelt es sich um eine Qualifikation der Körperverletzung, soweit die Tathandlungen der rohen Misshandlung, der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht sowie des Quälens in Form der körperlichen Integritätsverletzung in Rede stehen. Um einen eigenständigen Tatbestand, soweit sich das Quälen als die Verursachung seelischer Leiden darstellt.
Geschützt werden nur bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen, denen der Täter zu besonderem Schutz verpflichtet ist oder di ein einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen.

Mord

Mörder ist, wer einen Menschen tötet und dabei hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck besonders verwerflich handelt (vgl. § 211 StGB).

Nötigung

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird nach § 240 StGB bestraft. Schon der Versuch ist strafbar. Rechtswidrig ist die Tat nur, wenn die Androhung der Gewalt oder des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, d. h., wenn das angewendete Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht.

Raub

Raub begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung wegnimmt und dabei Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Der Raub ist ein Sonderdelikt, bei dem eines dieser Nötigungsmittel zu den Merkmalen des Diebstahls hinzutritt. Schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter oder ein Teilnehmer eine verwendungsfähige Schusswaffe, auch wenn sie nicht verwendet wird, oder in Anwendungsabsicht eine andere Waffe bei sich führt, ferner bei Bandenraub oder wenn der Täter oder ein Teilnehmer einen anderen in die konkrete Gefahr des Todes oder einer gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 StGB bringt.

Rauschmitteldelikte

Nach den §§ 3, 11, 29 und 30 des Betäubungsmittelgesetzes sind unter Strafe gestellt das unerlaubte Herstellen, Verarbeiten, Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln und der Handel mit diesen. Ferner das unerlaubte Erwerben, Besitzen, Veräußern oder sonstige Inverkehrbringen sowie andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für besonders schwere Fälle gelten höhere Strafdrohungen. So z.B. für gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen, Besitz oder Abgabe größerer Mengen. Verstöße gegen Ordnungsvorschriften z.B. über Anzeige, Mitteilungs- oder Kennzeichnungspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten und Geldbuße bedroht.

Rechtsfriedensdelikt

Rechtsfriedensdelikte sind Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und sind im 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches in § 123 bis 145 StGB geregelt. Erfasst werden z.B. der Landfriedensbruch oder die Volksverhetzung.

Rechtspflegedelikte

Die Rechtspflegedelikte schützen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und sind an verschiedenen Stellen im StGB geregelt. Die Aussagedelikte gem. § 153 ff. StGB schützen die staatliche Rechtspflege vor einer fehlerhaften Wahrheitsfindung durch falsche Aussagen oder falsche Versicherungen an Eides Statt. Die falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB schützt sowohl die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme als auch den einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art. Das Vortäuschen einer Straftat gem. § 145 d StGB schützt die Strafrechtspflege vor einer unberechtigten Inanspruchnahme. Die Strafvereitelung gem. § 258 StGB schützt die innerstaatliche Rechtspflege vor den Angriffen durch jedermann und gem. § 258 a StGB vor den Angriffen durch einen Amtsträger.

Revision

Die Revision ist ein gegen Urteile zugelassenes Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann. Im Gegensatz zur Berufung eröffnet die Revision daher keine neue Tatsacheninstanz. Die Revision ist vorgesehen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern in 1. und 2. Instanz, der Schwurgerichte und der Oberlandesgerichte 1. Instanz, § 333 StPO, Außerdem lässt das Gesetz gegen Urteile, die mit der Berufung angefochten werden können, an deren Stelle die Revision als sogenannte Sprungrevision zu.

Sachbeschädigung

Sachbeschädigung nach § 303 StGB begeht, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache, auch ein Tier, beschädigt oder zerstört. Beschädigung ist schon jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der Form einer Sache oder ihrer Verwendbarkeit, z.B. starkes Beschmutzen von Hauswänden, Zerlegen einer Maschine und dergleichen.

Sexualdelikt

Das StGB bezeichnet den 13. Abschnitt der geregelten Tatbestände als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Geschütztes Rechtsgut ist also nicht die allgemeine Sittlichkeit, sondern die Freiheit der Entscheidung über die geschlechtliche Betätigung. Ferner die ungestörte sexuelle Entwicklung des jungen Menschen oder der Schutz vor schwerwiegender sexueller Belästigung.

Sterbehilfe

Mit wachsender Manipulierbarkeit des Todes durch die moderne Medizin und mit dementsprechend steigendem Selbstbestimmungsinteresse über das eigene Leben und Sterben stellt sich auch die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen von Sterbehilfe: Und zwar nicht nur als Hilfe im Sterben in Form von Schmerzbeseitigung, sondern auch als Hilfe zum Sterben durch gezielte Tötung oder Abbruch einer nicht mehr als sinnvoll erscheinenden Lebensverlängerung.
Problematisch ist von vornherein nur die vor Eintritt des Hirntodes geleistete Sterbehilfe, denn mit dem Hirntod endet das Menschsein im Sinne der Lebensschutztatbestände des StGB.
Zulässig ist jedenfalls Hilfe im Sterben durch bloße Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko, auch wenn dies zu einer Bewusstseinstrübung führen kann.
Grundsätzlich unzulässig ist dagegen jede gezielte aktive Lebensverkürzung. Das Verbot gilt jedenfalls ausnahmslos für die sogenannte „Vernichtung lebensunwerten Lebens“.
Auch soweit die aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung im Sinne einer Hilfe zum Sterben oder zwecks Erlösung von einem scheinbar sinnlos gewordenen Leben durch dritte Hand erfolgt, ist sie – grundsätzlich – rechtswidrig und zwar kraft der Einwilligungssperre des § 216 StGB auch dann, wenn sie auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten geschieht.
Stellt sich die Lebensverkürzung hingegen nur als die Konsequenz einer medizinisch indizierten Schmerzlinderung dar, so wird bei dieser sogenannten indirekten Sterbehilfe der Arzt im Ergebnis heute nahezu allgemein für straflos gehalten.
Von besonderer Bedeutung ist das Sterbenlassen (passive Sterbehilfe) durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Strafrechtlich relevant wird dies als bloßes Unterlassen allerdings von vornherein nur dann, wenn durch Aufnahme oder Fortführung der Behandlung der Todeseintritt noch weiter hätte hinausgezögert werden können, und sei es auch nur kurzfristig, und dem Unterlassenden als Garanten eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht oblag: Sei es als Arzt kraft Behandlungsübernahme oder aufgrund von Bereitschaftsdienst, oder sei es, dass aufgrund natürlicher Verbundenheit (Angehöriger) oder Ingerenz (Unfall) zumindest die Pflicht zum Herbeirufen ärztlicher Hilfe besteht. Liegt eine solche Lebenserhaltungspflicht vor, so ist nur bei einverständlichem Behandlungsverzicht das Absehen von weiteren Lebensverlängerungsmaßnahmen unproblematisch. Weitaus problematischer als der einverständliche ist der einseitige Behandlungsabbruch.

Straßenverkehrsdelikt

Zu den Straßenverkehrsdelikten zählen insbesondere die §§ 142, 315 ff. StGB sowie §§ 21 ff. StVG. § 315 b und c StGB sind konkrete Gefährdungsdelikte, bei welchem der Täter durch die Tathandlung entweder Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet haben muss. Bei § 316 StGB hingegen ist eine solche konkrete Gefahr nicht erforderlich. Strafgrund ist hier die abstrakte Gefahr, die in dem Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand liegt. Wie sich dem Wortlaut der Norm entnehmen lässt, umfasst § 315 b StGB gefährliche Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr hineinwirken. Im Gegensatz dazu wird der Straßenverkehr bei § 315 c StGB dadurch gefährdet, dass Verkehrsteilnehmer aus dem Straßenverkehr heraus Fehlleistungen erbringen. § 316 a StGB ist zwar bei den Straßenverkehrsdelikten normiert, wird aber als raubähnliches Delikt begriffen. § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) schützt das private Feststellungsinteresse eines Unfallbeteiligten zur Durchsetzung bzw. zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

Totschlag

Wer einen Menschen vorsätzlich tötet ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, § 212 StGB. In minderschweren Fällen tritt Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren ein. Insbesondere, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der Tötung hingerissen worden war, § 213 StGB.

Tötungsdelikt

Die Tötungsdelikte finden sich in den §§ 211 ff. StGB. Nach diesen sind folgende Fälle der Tötung zu unterscheiden: Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, Schwangerschaftsabbruch, Aussetzung und fahrlässige Tötung.

Unterschlagung

Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig nach zueignet. Darunter fallen nicht herrenlose Sachen. Wird die Unterschlagung gegen Angehörige, den Vormund oder mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebende Personen begangen, so ist sie Antragsdelikt nach § 247 StGB. Ebenso grundsätzlich die Unterschlagung geringwertiger Sachen nach § 248 a StGB.

Urkundendelikt

Die Urkundendelikte sind in den §§ 268 ff. StGB geregelt. Man kann hierbei 3 verschiedene Tatobjekte feststellen, die gegen 4 verschiedene Schutzrichtungen geschützt werden. Die 3 verschiedenen Tatobjekte sind Urkunden nach §§ 267, 274 Abs. 1 Nr. 1 und 271 StGB, technische Aufzeichnungen nach §§ 268, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Daten nach §§ 269, 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und § 271 StGB. Die 4 verschiedenen Schutzrichtungen sind der Echtheitsschutz, der Zentraltatbestand ist hier § 267 StGB, der Wahrheitsschutz nach § 271 StGB, der Bestandsschutz, also der Schutz der äußeren Unversehrtheit der Urkunde nach § 274 StGB sowie der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung nach § 281 StGB.

Verhaftung

Eine Verhaftung ist eine grundsätzlich nur aufgrund einer richterlichen Anordnung und zwar aufgrund eines Haftbefehls nach § 114 StPO zulässige Maßnahmen zur Verbringung einer Person in Haft.

Vermögensdelikt

Bei den Vermögensdelikten bilden die Straftaten gegen das Eigentum und die Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes die beiden Hauptgruppen. Man spricht insoweit auch von Vermögensdelikten im weiteren und im engeren Sinn. Die Eigentumsdelikte, §§ 242 ff., 249 – 252 und 303 StGB zählen zur ersten Gruppe. Als Tatobjekt, z.B. eines Diebstahls, kommt auch eine wirtschaftlich wertlose Sache, wie der Liebesbrief, in Betracht. Demgegenüber bezieht das Gesetz bei den typischen Vermögensdelikten im engeren Sinn (§§ 253, 255, 263 und 266 StGB) das Vermögen als Ganzes mit all seinen wirtschaftlich fassbaren Werten, z.B. Besitz, Forderungen und Anwartschaften, in den Schutzbereich ein. Der Eigentumsschutz wird ergänzt durch Tatbestände, die bestimmte einzelne Vermögenswerte schützen. Namentlich Nutzungsrechte nach §§ 248b, 248c und 289 StGB sowie Aneignungsrechte nach den §§ 292 ff. StGB. Bei den Delikten gegen das Vermögen als Ganzes sind im Laufe der Zeit und im Zuge der Bekämpfung der Computer-, Karten- und Wirtschaftskriminalität viele neue Tatbestände in das StGB gekommen. Anschlussstraftaten, z.B. §§ 257, 259 StGB, runden den Vermögensschutz ab.

Wirtschaftsstrafrecht

Es ist umstritten, welche Straftaten als Wirtschaftsstraftaten zu zählen sind. Nach herrschender Meinung sind Wirtschaftsstraftaten solche, die in § 74 c Abs. 1 GVG genannt sind und für die die Wirtschaftsstrafkammern zuständig sind. Erfasst werden sollen solche Delikte, zu deren Beurteilung Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

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