Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Bei den Vermögensdelikten bilden die Straftaten gegen das Eigentum und die Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes die beiden Hauptgruppen. Man spricht insoweit auch von Vermögensdelikten im weiteren und im engeren Sinn. Die Eigentumsdelikte, §§ 242 ff., 249 – 252 und 303 StGB zählen zur ersten Gruppe. Als Tatobjekt, z.B. eines Diebstahls, kommt auch eine wirtschaftlich wertlose Sache, wie der Liebesbrief, in Betracht. Demgegenüber bezieht das Gesetz bei den typischen Vermögensdelikten im engeren Sinn (§§ 253, 255, 263 und 266 StGB) das Vermögen als Ganzes mit all seinen wirtschaftlich fassbaren Werten, z.B. Besitz, Forderungen und Anwartschaften, in den Schutzbereich ein. Der Eigentumsschutz wird ergänzt durch Tatbestände, die bestimmte einzelne Vermögenswerte schützen. Namentlich Nutzungsrechte nach §§ 248b, 248c und 289 StGB sowie Aneignungsrechte nach den §§ 292 ff. StGB. Bei den Delikten gegen das Vermögen als Ganzes sind im Laufe der Zeit und im Zuge der Bekämpfung der Computer-, Karten- und Wirtschaftskriminalität viele neue Tatbestände in das StGB gekommen. Anschlussstraftaten, z.B. §§ 257, 259 StGB, runden den Vermögensschutz ab.

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