Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Die Urkundendelikte sind in den §§ 268 ff. StGB geregelt. Man kann hierbei 3 verschiedene Tatobjekte feststellen, die gegen 4 verschiedene Schutzrichtungen geschützt werden. Die 3 verschiedenen Tatobjekte sind Urkunden nach §§ 267, 274 Abs. 1 Nr. 1 und 271 StGB, technische Aufzeichnungen nach §§ 268, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Daten nach §§ 269, 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und § 271 StGB. Die 4 verschiedenen Schutzrichtungen sind der Echtheitsschutz, der Zentraltatbestand ist hier § 267 StGB, der Wahrheitsschutz nach § 271 StGB, der Bestandsschutz, also der Schutz der äußeren Unversehrtheit der Urkunde nach § 274 StGB sowie der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung nach § 281 StGB.

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