Straßenverkehrsdelikt
Zu den Straßenverkehrsdelikten zählen insbesondere die §§ 142, 315 ff. StGB sowie §§ 21 ff. StVG. § 315 b und c StGB sind konkrete Gefährdungsdelikte, bei welchem der Täter durch die Tathandlung entweder Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet haben muss. Bei § 316 StGB hingegen ist eine solche konkrete Gefahr nicht erforderlich. Strafgrund ist hier die abstrakte Gefahr, die in dem Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand liegt. Wie sich dem Wortlaut der Norm entnehmen lässt, umfasst § 315 b StGB gefährliche Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr hineinwirken. Im Gegensatz dazu wird der Straßenverkehr bei § 315 c StGB dadurch gefährdet, dass Verkehrsteilnehmer aus dem Straßenverkehr heraus Fehlleistungen erbringen. § 316 a StGB ist zwar bei den Straßenverkehrsdelikten normiert, wird aber als raubähnliches Delikt begriffen. § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) schützt das private Feststellungsinteresse eines Unfallbeteiligten zur Durchsetzung bzw. zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.