Sexualdelikt
Das StGB bezeichnet den 13. Abschnitt der geregelten Tatbestände als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Geschütztes Rechtsgut ist also nicht die allgemeine Sittlichkeit, sondern die Freiheit der Entscheidung über die geschlechtliche Betätigung. Ferner die ungestörte sexuelle Entwicklung des jungen Menschen oder der Schutz vor schwerwiegender sexueller Belästigung.