Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Nach den §§ 3, 11, 29 und 30 des Betäubungsmittelgesetzes sind unter Strafe gestellt das unerlaubte Herstellen, Verarbeiten, Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln und der Handel mit diesen. Ferner das unerlaubte Erwerben, Besitzen, Veräußern oder sonstige Inverkehrbringen sowie andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für besonders schwere Fälle gelten höhere Strafdrohungen. So z.B. für gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen, Besitz oder Abgabe größerer Mengen. Verstöße gegen Ordnungsvorschriften z.B. über Anzeige, Mitteilungs- oder Kennzeichnungspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten und Geldbuße bedroht.

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