Geschützt sind die physische und psychische Unversehrtheit des in § 225 StGB genannten Personenkreises. Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen handelt es sich um eine Qualifikation der Körperverletzung, soweit die Tathandlungen der rohen Misshandlung, der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht sowie des Quälens in Form der körperlichen Integritätsverletzung in Rede stehen. Um einen eigenständigen Tatbestand, soweit sich das Quälen als die Verursachung seelischer Leiden darstellt.
Geschützt werden nur bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen, denen der Täter zu besonderem Schutz verpflichtet ist oder di ein einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen.