Das Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überträgt dem deutschen Richter, der über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens.